Klima-Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Ein Beitrag von Emilie Kleinheinrich (Praktikantin des fesa e.V.)

Am 29.04.2021 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerG) mehrere Klimaklagen für teilweise begründet erklärt. Es ist das erste Mal überhaupt, dass eine Umweltklage vor dem BVerG Erfolg hat. Das ist ein großer Sieg für den Klimaschutz.

Bereits 2018 erhoben der Solarenergie-Förderverein Deutschland (SFV), der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) sowie einige Einzelkläger Klage, auf Grund der nicht ausreichenden deutschen Klimaschutzpolitik. 2020 folgten weitere Klagen durch Verbände und Einzelpersonen. Kläger*innen und Unterstützer*innen sind Jugendliche und Erwachsene aus dem In- und Ausland, SFV, BUND, DUH, Greenpeace, Germanwatch und Protect the Planet. Die insgesamt vier Verfassungsklagen richten sich unter anderem gegen das 2019 verabschiedete Klimaschutzgesetz, das bisher für die Jahre bis 2030 zulässige Jahresemissionsmengen für Bereiche wie die Energiewirtschaft, die Industrie, den Verkehr oder die Landwirtschaft festlegt, da dieses nicht ausreichend sei. Eine Vorausplanung für die Jahre ab 2031 fehle. Grundrechte seien nicht vor den Folgen des Klimawandels geschützt und die Verpflichtungen aus dem Pariser Klimaabkommen könnten mit der bisherigen Gesetzeslage nicht eingehalten werden.

Durch das Urteil des BVerG wurde erreicht, dass die 1,5 Grad-Grenze des Pariser Klimaabkommens nun verfassungsrechtlich verbindlich ist. Das Gericht stellte zudem fest, dass die „zum Teil noch sehr jungen Beschwerdeführenden“ durch die Bestimmungen des Klimaschutzgesetzes in ihren Freiheitsrechten verletzt seien, da ein Großteil der CO2-Reduktion auf die Jahre nach 2030 geschoben würde. Diese Verletzung der Freiheitsrechte sei verfassungswidrig. Es müsse bereits jetzt deutlich mehr CO2 eingespart werden, um die Klimaziele ohne drastische Einschränkungen erreichen zu können. Der Gesetzgeber ist nun dazu verpflichtet, einen vorausschauenden Plan aufzusetzen, wie mit den Restemissionen, auch nach 2030, umzugehen ist. So soll verhindert werden, dass die ganze Last auf die Jahre ab 2031 fällt. Wird die Klimapolitik nicht stark beschleunigt, kann es passieren, dass nach 2030 keine Restemissionen und kein Klimaschutzbudget mehr übrig ist. Das könnte dann zu starken Einschränkungen der Grund- und Freiheitsrechte der zukünftigen Generationen führen.

Die Bundesregierung muss nun also das Klimaschutzgesetz von 2019 nachbessern. Als Frist legten die Richter*innen Ende 2022 fest. Direkt nach dem Urteil ergaben sich starke Diskussionen. Umweltministerin Schulze kündigte an, bereits kommende Woche einen neuen Gesetzesentwurf vorzulegen, in dem auch ein neues Einsparziel für die Reduktion der Treibhausgase enthalten sein soll, welches die Ministerin mit ihren Sachverständigen absprechen möchte.

Das Gericht ging nicht so weit, sofort eine radikale Reduktion der Treibhausgase zu fordern, viel mehr soll die Bundesregierung den weiteren Weg in Richtung der Klimaziele bis 2050 skizzieren. Die Festlegung der Details bleibt der Regierung überlassen. Ziel soll es vor allem sein, dass die Gesellschaft sich besser und schneller auf die erforderliche Klimaneutralität vorbereiten kann und unverhältnismäßige Eingriffe in die Freiheitsrechte zukünftiger Generationen vermieden werden können.

Die Kläger*innen zeigten sich von der Entscheidung des Gerichts begeistert. Das Verfassungsgericht habe damit ein „Recht auf Zukunft“ anerkannt. Luisa Neubauer, eine Mitklägerin aus der Fridays-for-Future-Bewegung, sprach von einem „Grundrecht auf Klimaschutz“.

Quellen:

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